Was ist erlaubt, was ist strafbar?
In den sozialen Medien gibt es Millionen von Personenfotos. Denn Menschen lieben es, Fotos von anderen Menschen anzuschauen. Fotografen beachten jedoch leider nicht immer das Recht am eigenen Bild. Ein gefundenes Fressen für Anwälte, die in solchen Fällen oft und gerne Abmahnungen verschicken.
In meinem Artikel „Bildrecht für Anfänger“ habe ich bereits auf die komplizierten Sachverhalte im Bildrecht hingewiesen. Auch das Recht am eigenen Bild ist nicht einfach zu verstehen.
Unter welchen Bedingungen darfst Du Menschen fotografieren und diese Fotos veröffentlichen? Wann machst Du Dich unter Umständen strafbar und musst teure Abmahnungen zahlen?
Grundsätzlich gilt: Das sogenannte Recht am eigenen Bild ist eines der wichtigsten Bildrechte. Du musst es beim beim Veröffentlichen von Fotos immer beachten. Tust Du das nicht, kannst Du in Konflikt mit verschiedenen Gesetzen und Paragraphen kommen.
Wichtige Gesetze zum Recht am eigenen Bild
Es gibt es nicht EIN Gesetz, das sich „Recht am eigenen Bild“ nennt. Wie alles im juristischen Bereich ist es leider etwas komplizierter. Die wichtigsten Gesetze sind: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Kunsturheberrecht, die Datenschutzgrundverordnung und nicht zuletzt das Strafgesetzbuch. Es gibt viele Paragraphen und Gesetze, gegen die Du bei der Personenfotografie verstoßen kannst:
- Über allem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz (GG) in Artikel 1 geregelt ist: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
- Im Paragraphen 22 des Kunst-Urhebergesetzes (KUG) wird dieser Grundsatz noch einmal bezüglich des Rechts am eigenen Bild vertieft: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
- Paragraph 201a des Strafgesetzbuches (StGB) stärkt besonders den Schutz der Privatsphäre:“ Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer…von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschütztem Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt…“.
- Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stuft Personenfotos als personenbezogene Daten ein. Somit ist die DSGVO auch relevant für das Recht am eigenen Bild.
Die Erkennbarkeit ist entscheidend
Der oberste Grundsatz, den sich jeder Fotograf merken sollte, lautet: Menschen dürfen nicht abgebildet werden, ohne dass man ihre Einwilligung eingeholt hat.
Bei der Personenfotografie ist vor allem die Erkennbarkeit von Menschen entscheidend. Das Verpixeln eines Gesichtes oder ein Augenbalken sind sinnlos. Denn einen Menschen erkennt man nicht nur am Gesicht, sondern auch an anderen Merkmalen. Zum Beispiel an seiner Statur, seinem Haarschnitt, der Körperhaltung, seiner Kleidung und Umgebung.
Problematisch wird es, wenn ein Mensch auf einem Foto von anderen erkannt wird. Veröffentlichst Du ein solches Foto, dann verstößt Du bereits gegen das Persönlichkeitsrecht.
Es gibt Ausnahmen von diesen Regelungen, wenn es sich zum Beispiel um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt. Da geht es häufig um Prominente, die sich, salopp gesagt, mehr gefallen lassen müssen als der normale Bürger. Aber auch auf diesem Feld wird häufig und ausgiebig vor Gericht gestritten.
Eine weitere Ausnahme findet sich in Paragraph 22 Satz 2 des KUG. Man geht davon aus, dass eine fotografierte Person mit der Veröffentlichung einverstanden ist, wenn diese eine Entlohnung erhalten hat. Das bezieht sich etwa auf ein Model, das im Streitfall beweisen müsste, dass es mit einer Publikation nicht einverstanden ist.
Menschen als Beiwerk
Interessant ist der Aspekt, Menschen als Beiwerk auf Fotos zu betrachten. Diese Bilder dürfen nämlich veröffentlicht werden, obwohl die Personen nicht ausdrücklich ihre Einwilligung dazu erteilt haben. Das trifft zum Beispiel zu, wenn Du ein Foto einer Landschaft aufnimmst und diese das Hauptmotiv des Bildes ist. Wenn die Menschen, die Du mit aufnimmst, tatsächlich nur reines „Beiwerk“ und ganz unwichtig sind und keinesfalls Blickfang Deines Fotos, dann darfst Du es veröffentlichen ohne eine Einwilligung eingeholt zu haben.
Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass es erlaubt sei, Gruppen von zum Beispiel mehr als fünf Personen zu fotografieren und die Bilder ohne Einverständnis zu veröffentlichen. Auch wenn die Fotografierten in die Kamera lachen und den Eindruck erwecken, dass sie mit einer Veröffentlichung ihres Fotos einverstanden sind, ist es immer besser, sich als Fotograf abzusichern. Im Fall der Fälle reicht nämlich ein Lächeln oder eine mündliche Einverständniserklärung nicht aus.
Streetfotografie als Streitfall
Auch die Streetfotografie ist im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild Streitthema. Gerade mit dem Entstehen etwa eines Social Media-Kanals wie Instagram hat diese Form der Fotografie an Bedeutung zugenommen. Denn sehr häufig werden natürlich auch hier Personen aufgenommen und nicht gefragt, ob sie mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden sind. Es ist sicherlich immer eine Gratwanderung, wenn Du solche Bilder veröffentlichst. Eine gegen ihren Willen abgebildete Person könnte gegen Dich klagen.
Das passiert auch dem Fotografen Espen Eichhöfer, der 2013 im Rahmen einer Berliner Ausstellung ein Streetfoto ausstellte, auf dem eine Person eindeutig zu erkennen war. Eine Einverständniserklärung hatte Eichhöfer nicht eingeholt. Die gegen ihren Willen abgelichtete Person sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Fall ging durch mehrere Instanzen und letztendlich gaben ihr die Gerichte am Ende recht. Der Fotograf versuchte vergeblich den Fall vors Bundesverfassungsgericht zu bringen. Allerdings war die Bemerkung des Gerichtes bahnbrechend, dass die Streetfotografie als Kunst anzusehen sei und die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung für die Straßenfotografie strukturtypisch sei.
Kunstfreiheit versus Persönlichkeitsrecht
Wichtig an dieser Aussage ist , dass ein Fotograf sich in Bezug auf die Streetfotografie auf die Kunstfreiheit berufen kann. Hier stehen sich also zukünftig Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht gegenüber. Die Frage stellt sich jedoch, ob Du Dich auf solch unsicheres Terrain begeben möchtest. Denn das kostet Dich im Zweifelsfall Zeit, Nerven und Geld.
Möchtest Du auf Nummer sicher bei Personenfotos gehen? Dann beachtet einige grundlegende Regeln und Leitlinien, die ich für Dich in meiner Checkliste zusammengestellt habe.
Weitere interessante Fakten rund um das Thema Recht am eigenen Bild findest Du demnächst auf meinem Blog. Wenn Dich ein Aspekt besonders interessiert, schreib mir gerne eine E-Mail.
Header-Foto: Flying broccoli/iStockphoto
CHECKLISTE PERSONENFOTOGRAFIE
- Das Recht am eigenen Bild ist in verschiedenen Gesetzen geregelt: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Kunsturheberrecht, Strafgesetzbuch, Datenschutzgrundverordnung.
- Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
- Ausnahmen: Bildnisse der Zeitgeschichte, Einverständnis durch Entlohnung, Menschen als Beiwerk
- Problematisch wird es, wenn Personen auf Deinen Bildern eindeutig erkennbar sind. Es reicht nicht aus, das Gesicht zu verpixeln oder mit einem Augenbalken zu versehen.
- Streetfotografie ist zwar vom Bundesverfassungsgericht als Kunstform anerkannt worden, jedoch gilt auch hier die Persönlichkeitsrechte der fotografierten Personen zu achten.
Ich weise grundsätzlich darauf hin, dass meine Erläuterungen zu Rechtsfragen ohne Gewähr sind. Ich bin keine Anwältin und gebe lediglich in meinen Worten wieder, was ich selber in meiner beruflichen Laufbahn erlebt oder in Büchern und Fachartikeln gelesen habe. Meine Artikel sind kein Ersatz für eine Rechtsberatung.